ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


 

1. GELTUNG

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

 

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete sowie im Internet enthaltene Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Produktänderungen, im Rahmen der laufenden Qualitätskontrolle, behalten wir uns vor ohne Vorankündigung durchzuführen.

2.2 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Zeichnungen, usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche Zustimmung. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im käufmännischen Rechtsverkehr, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

2.3. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde, daß er zahlungs- und kreditwürdig ist.

2.4. Soweit Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorenthalten.

2.5. Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, daß der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.6. Unsere Dienstleistungen, die über unsere Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von, dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen. Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nur unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2.7. Der Mindestauftragswert beträgt 300,00 EUR für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Entgelt für den Mehraufwand 5 % vom Nettoauftragswert bzw. mindestens 7,67 EUR berechnet. Werden von Artikeln Stückzahlen bestellt, die einen Anbruch der Verpackungseinheiten erfordern, wird ein Aufschlag von 15 % auf den dem Käufer gewährten regulären Preis berechnet, soweit ein Anbruch zumutbar und durchführbar erscheint.

2.8. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle sind wir berechtigt, für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen jedoch mindestens 15 Punkten Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung haben wir gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des uns entstandenen Schadens.

 

3. DATENSPEICHERUNG

3.1. Der Käufer wird hiermit davon informiert, daß wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

3.2 Die Daten werden über den genannten Umfang hinaus nicht verwertet oder an andere Personen oder Firmen weitergeleitet.

 

4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns oder durch einen von beauftragten Frachtführer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig und verpflichten den Käufer zur Zahlung der anteiligen Vergütung. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrages im Sinne dieser Bedingungen.

4.4. Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlichen Liefertermin" von uns mit rechtsverbindlicher Unterschrift schriftlich bestätigt worden. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.5. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht, einen Ersatzartikel nimmt oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

4.7. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch des Käufers versichert.

 

5. VERPACKUNG

5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.

5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, daß dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten ab Werk. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen Faktorkostenänderungen (Rohstoffe, Energie, Löhne, Transport, Währungsschwankungen) für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig, in jedem Fall so, daß uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für das Entgelt für die vom Käufer gewünschten Zusatzleistungen z.B. den Werklohn für Reparaturen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung in Bezug auf Höhe innerhalb einer bestimmten Frist zulässig.

6.3. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir vorbehaltlos über den Gegenwert verfügen können.

6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6.5. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichten wir uns, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Wir können in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

6.8. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, daß wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

6.9. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unser Forderung sofort fällig.

7.6. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert).

 

8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen (beim Nichtkaufmann-Käufer: innerhalb von 4 Wochen). Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

8.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

8.4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Es uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ersetzte Teile sind unser Eigentum und uns zurückzugeben.

8.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer uns möglichst unverzüglich zu informieren.

8.6. Soweit bei der Installation wir Planungs- und Programmierungsleistungen erbracht haben, ist der Käufer als Installateur , oder den von ihm beauftragte Subunternehmer, verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur mit unserer Zustimmung vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von uns nicht übernommen.

8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Mängelansprüche für gebrauchte Sachen sind ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

8.9. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschließ wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren.

8.11. Die Gewährleistungsfristen betragen 2 Jahre gegenüber Endverbraucher, 1 Jahr gegenüber Unternehmen. Ansonsten gelten unsere gesonderten Garantiebedingungen. Garantiereparaturen, soweit nicht die gesetzlichen Ansprüche betroffen sind, erfolgen nur an von uns gelieferten Waren unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen und lückenloser Darlegung des Schadensfalls. Kosten für Versand und für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Stellt sich heraus, daß die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, so sind wir Verkäufer, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.

 

9. RÜCKTRITT

9.1. Wir können bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

9.2. Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zu Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.

9.3. Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber uns lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

9.4. Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen unser Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

 

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

10.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

 

11. REPARATUREN

11.1. Es gelten unsere Reparaturbedingungen, die wir auf Anfrage im Einzelfall per Kostenvoranschlag übermitteln. Die Kosten für den Voranschlag sind, für den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.

 

12. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Hauptsitz oder Frankfurt/Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3. Im EG-Binnenmarkt stellt uns der Käufer von Umsatzsteuernachforderungen und den damit verbundenen Kosten frei, soweit diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Käufers verursacht wurden.

 

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.2. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen sind schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

 

14. EXPORT CONDITIONS

14.1. All our deliveries are subject to the general trading conditions herewith above, to which the customer declares his agreement.

14.2. The German text alone defines the basis of our trading conditions and the customer himself has to provide for their translation. At the desire of the customer a non-contractual translation in English is available.

14.3. The contract is subject to German civil and commercial law.

Stand: 05.01.2025

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